Roboter in der Medizin versprechen nicht nur eine Verbesserung der Behandlungsqualität, sondern auch eine erhebliche Entlastung des medizinischen Personals. Diese Maschinen, die mit fortschrittlicher künstlicher Intelligenz (KI) ausgestattet sind, können komplexe Aufgaben übernehmen, die von der präzisen Chirurgie bis zur Überwachung von Vitalfunktionen reichen. Medizinroboter unterliegen allerdings strengen Anforderungen aus Medizinprodukterecht, AI Act und Haftungsrecht. OP-Roboter, Pflegeroboter und diagnostische KI-Systeme müssen als Medizinprodukte zugelassen werden und dürfen nur nach Konformitätsbewertung in Verkehr gebracht werden. Als Rechtsanwalt für IT-Recht berate ich Hersteller medizinischer Roboter zu Zulassungsverfahren, CE-Kennzeichnung nach MDR und rechtssicherer Produktdokumentation.
Medizinroboter: Anwendungsbereiche und Regulierung
Medizinroboter lassen sich in drei Kategorien einteilen: Chirurgische Roboter wie das Da-Vinci-System führen minimalinvasive Operationen durch und werden vom Chirurgen ferngesteuert. Diagnostische KI-Systeme analysieren Bildmaterial oder Labordaten und unterstützen Ärzte bei der Befundung. Pflegeroboter heben Patienten, verabreichen Medikamente oder überwachen Vitalparameter.
Rechtlich sind alle drei Kategorien als Medizinprodukte nach der Medical Device Regulation (MDR, EU 2017/745) einzustufen. Die Risikoklasse bestimmt das Zulassungsverfahren: Hochrisiko-Geräte wie OP-Roboter unterliegen der Klasse III und benötigen eine Konformitätsbewertung durch Benannte Stellen. Diagnostische Software kann je nach Zweckbestimmung in Klasse IIa bis III fallen. Der AI Act überlagert die MDR: KI-gestützte Medizinprodukte gelten als Hochrisiko-KI-Systeme und müssen zusätzlich AI-Act-Anforderungen erfüllen. Dies betrifft insbesondere Risikomanagement, Datenqualität und Transparenz. Als Rechtsanwalt koordiniere ich die parallele Compliance nach MDR und AI Act für Hersteller medizinischer KI-Roboter.
Haftung bei Medizinrobotern: Arzt, Hersteller, Krankenhaus
Bei Schäden durch Medizinroboter stellt sich die Haftungsfrage auf drei Ebenen: Der behandelnde Arzt haftet aus Behandlungsvertrag und ärztlicher Sorgfaltspflicht. Er muss das Gerät bestimmungsgemäß einsetzen, die Indikation prüfen und den Patienten aufklären. Setzt er einen Roboter fehlerhaft ein oder missachtet Warnhinweise, haftet er persönlich.
Der Hersteller haftet nach Produkthaftungsgesetz bei Konstruktions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehlern. Bei KI-gestützten Systemen ist die Instruktionspflicht besonders relevant: Der Hersteller muss über Einsatzgrenzen, Fehlermöglichkeiten und erforderliche Schulungen informieren. Unterlässt er dies und kommt es zu einem Schaden, liegt ein Instruktionsfehler vor.
Das Krankenhaus als Betreiber trägt Organisationspflichten: Personal muss geschult, Geräte gewartet und Betriebsanweisungen erstellt werden. Nach Medizinprodukterecht muss ein Beauftragter für Medizinprodukte bestellt werden, der die ordnungsgemäße Anwendung überwacht. Bei Organisationsverschulden haftet das Krankenhaus gegenüber geschädigten Patienten.

Rechtsanwalt Jens Ferner
IT-FachanwaltZulassung von KI-Medizinprodukten und Software-Updates
Medizinroboter mit maschinellem Lernen stellen Zulassungsbehörden vor Herausforderungen: Das System verändert sich durch Lernen, sodass das zugelassene Produkt vom späteren Einsatzprodukt abweicht. Die MDR verlangt bei wesentlichen Änderungen eine Neubewertung – doch ab wann ist eine Änderung durch maschinelles Lernen wesentlich?
Die Medical Device Coordination Group (MDCG) hat 2020 Leitlinien veröffentlicht: Hersteller müssen bereits bei Zulassung das Lernverhalten beschreiben, Lernschranken definieren und ein Post-Market-Surveillance-System etablieren. Überschreitet das System die definierten Lernschranken, liegt eine wesentliche Änderung vor, die eine Neuzulassung erfordert.
Software-Updates bei Medizinprodukten erfordern rechtliche Prüfung: Sicherheitsupdates sind verpflichtend und müssen zeitnah implementiert werden. Feature-Updates können eine wesentliche Änderung darstellen, wenn sie die Zweckbestimmung oder Risikoklasse verändern. Als Rechtsanwalt berate ich Hersteller zu Update-Strategien und prüfe, wann Benannte Stellen einzubinden sind. Und Cloud-basierte Medizinroboter werfen zusätzliche Fragen auf – wird die KI-Verarbeitung in der Cloud durchgeführt, muss der Cloud-Anbieter als Teil der Lieferkette validiert werden. Bei Updates der Cloud-Infrastruktur müssen Änderungen dokumentiert und bewertet werden. Datenschutzrechtlich relevant ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach DSGVO und nationalen Gesundheitsdatenschutzgesetzen.
Aufklärungspflicht bei Roboter-Operationen
Patienten müssen vor Roboter-Operationen über den Einsatz des Roboters aufgeklärt werden. Die Aufklärung muss spezifische Risiken des Roboter-Einsatzes umfassen: Technisches Versagen, Konvertierung zur offenen Operation bei Störungen und roboterspezifische Komplikationen wie Instrumentenbruch oder Fehlfunktionen.
Ärzte müssen erklären, ob sie persönlich ausreichend Erfahrung mit dem System haben. Die Rechtsprechung verlangt eine gewisse Anzahl betreuter Eingriffe, bevor ein Chirurg eigenständig Roboter-OPs durchführen darf. Fehlt diese Erfahrung und wird der Patient nicht darüber informiert, liegt ein Aufklärungsfehler vor, der zur Haftung führt. Bei experimentellen oder neuartigen Roboter-Verfahren gelten verschärfte Aufklärungspflichten. Der Patient muss darüber informiert werden, dass das Verfahren noch nicht etabliert ist, welche Alternativen existieren und welche spezifischen Unsicherheiten bestehen. Als Rechtsanwalt verteidige ich Ärzte bei Vorwürfen unzureichender Aufklärung und prüfe Dokumentationen auf Vollständigkeit.
Datenschutz bei medizinischen Robotern
Medizinroboter verarbeiten besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO – Gesundheitsdaten unterliegen erhöhtem Schutz. Betreiber müssen rechtliche Grundlagen schaffen: Im Behandlungskontext ist die Datenverarbeitung zur Gesundheitsversorgung nach Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO zulässig, sofern sie durch Berufsgeheimnisträger erfolgt.
Problematisch sind Datenübertragungen an Hersteller zu Wartungszwecken oder zur Verbesserung von KI-Algorithmen. Solche Übertragungen benötigen entweder Einwilligung des Patienten oder eine spezifische Rechtsgrundlage. Pseudonymisierung reicht bei Gesundheitsdaten oft nicht aus, da Re-Identifizierungsrisiken bestehen. Als Fachanwalt für IT-Recht entwickle ich datenschutzkonforme Konzepte für Hersteller-Betreiber-Datenflüsse.
Forschungsdatennutzung erfordert zusätzliche Rechtfertigung: Werden Roboter-Operationsdaten für Forschungszwecke genutzt, müssen Ethikkommissionen eingebunden und Patienten informiert werden. Das Forschungsdatengesetz und die Landeskrankenhausgesetze regeln Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten – Verstöße können zu Bußgeldern und Schadensersatzansprüchen führen.
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