Roboter Kaputt

Robotik & Haftung

Rechtliche Haftung autonomer Systeme im Alltag: Roboter verursachen Schäden: Ein Lagerroboter stößt mit einem Mitarbeiter zusammen, ein Reinigungsroboter beschädigt Kundenware, ein Pflegeroboter verletzt einen Patienten. Die Haftungsfrage ist komplex, weil mehrere Parteien beteiligt sein können – Hersteller, Betreiber, Zulieferer, Software-Entwickler. Als Rechtsanwalt für IT-Recht vertrete ich bei Haftungsstreitigkeiten und prüfe Regressansprüche zwischen den Beteiligten.

Dabei sollte klar getrennt werden: Robotik und KI sind eng miteinander verwoben, aber weder ist dies zwingend – noch handelt es sich um eine einheitliche Rechtsfrage. Hier steckt ein komplexes Haftungssystem im Verborgenen, das uns in Zukunft viel Arbeit bereiten wird.


Typische Schadensszenarien in der Praxis

Haushaltsroboter wie Saug- und Wischroboter gehören heute zum Alltag vieler Haushalte. Die Praxis zeigt jedoch wiederkehrende Probleme: Geräte verfangen sich in Kabeln und ziehen Gegenstände um, Wischroboter verteilen verschüttete Flüssigkeiten großflächig, statt sie zu entfernen, oder Roboter fahren Treppen hinunter und werden beschädigt. Rechtlich stellt sich die Frage, ob hier Bedienungsfehler oder Produktmängel vorliegen.

In Produktionsumgebungen sind die Schadensdimensionen größer: Kollaborative Roboter können bei Fehlfunktionen Mitarbeiter verletzen, fahrerlose Transportsysteme Materialschäden verursachen oder Produktionslinien bei Ausfall stillstehen. Als Rechtsanwalt analysiere ich in solchen Fällen technische Logs, Wartungsprotokolle und Schulungsnachweise, um die Haftungsverteilung zu klären.

Bei autonomen Lieferrobotern im öffentlichen Raum kommen Verkehrssicherungspflichten hinzu: Stolpert ein Fußgänger über einen parkenden Lieferroboter? Beschädigt das Fahrzeug geparkte Autos? Hier überlagern sich Produkthaftung, Betreiberhaftung und straßenverkehrsrechtliche Verantwortlichkeit.

Die zentrale Herausforderung im Zusammenhang mit autonomen Systemen besteht darin, die Verantwortung für deren Handlungen klar zu definieren. Während traditionelle Haftungsmodelle menschliches Handeln voraussetzen, agieren autonome Systeme auf Basis von Algorithmen und maschinellem Lernen, was die Zuweisung von Haftung erschwert. Es stellt sich die Frage, wer haftbar gemacht werden kann, wenn solche Systeme Fehler machen: der Hersteller, der Programmierer, der Benutzer oder das System selbst?
Strafverteidiger Jensferner

Rechtsanwalt Jens Ferner

IT-Fachanwalt

Haftungsregime: ProdHaftG, Delikt, Vertrag

Bei Roboterschäden greifen drei Haftungsebenen: Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) erfasst Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler. Hersteller haften verschuldensunabhängig für Schäden durch fehlerhafte Produkte. Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie 2024 erweitert dies ausdrücklich auf Software und KI-Systeme – auch wenn diese separat bereitgestellt werden.

Deliktische Haftung nach §§ 823 ff. BGB betrifft Betreiber, die Verkehrssicherungspflichten verletzen. Ein Betreiber muss Personal schulen, Wartungen durchführen und Betriebsanweisungen erstellen. Unterlässt er dies und kommt es zu einem Unfall, haftet er aus Delikt. Als Rechtsanwalt prüfe ich in Schadensfällen, ob Betreiberpflichten eingehalten wurden.

Vertragliche Haftung regelt Ansprüche zwischen Vertragsparteien: Gewährleistung bei Kauf- oder Werkverträgen, Schadensersatz bei Pflichtverletzungen und vereinbarte Haftungsbeschränkungen. In B2B-Verträgen werden Haftungsobergrenzen und Freistellungsklauseln verhandelt – diese müssen AGB-rechtlich wirksam gestaltet sein.

Produkthaftung und deren Grenzen

Die derzeitige Produkthaftung ist in erster Linie auf physische Produkte ausgelegt. Bei autonomen Systemen jedoch handelt es sich oft um eine Kombination aus Hardware und Software, die in einer dynamischen Interaktion miteinander stehen. Dies führt zu einer Reihe von Herausforderungen: Softwarefehler können schwer zu identifizieren sein, und oft ist es unklar, ob der Fehler auf die Hardware oder die Software zurückzuführen ist. Die EU hat sich das Thema allerdings schon früh auf die Agenda gesetzt: Bereits 2017 das Europäische Parlament die EU-Kommission aufgefordert, einheitliche Standards für ein Regelwerk über die zivilrechtliche Haftung von Robotern zu erarbeiten. Ziel war es, EU-weit geltende Vorschriften zu schaffen, um etwa ethische Normen durchzusetzen oder die Haftung bei Unfällen mit autonomen Fahrzeugen zu regeln. Diese Überlegungen zur Haftung für Roboter und KI-Systeme sind inzwischen in den neuen Entwurf der EU-Produkthaftungsrichtlinie (ProdHaftRL) von 2024 eingeflossen.

Die EU-Produkthaftungsrichtlinie 2024 bringt an dieser Stelle erhebliche Änderungen für Roboterhersteller. Software gilt nun ausdrücklich als haftungsrelevantes Produkt – unabhängig davon, ob sie in Hardware integriert oder separat bereitgestellt wird. KI-Systeme, die Roboter steuern, unterliegen damit der verschuldensunabhängigen Produkthaftung. Erweitert wurde der Herstellerbegriff: Neben dem eigentlichen Hersteller haften Fulfillment-Dienstleister, Bevollmächtigte und unter Umständen Online-Marktplätze. Wer Roboter nachträglich wesentlich verändert – etwa durch Installation neuer KI-Modelle – gilt selbst als Hersteller und trägt volle Produkthaftung.

Neu sind auch Sicherheitserwartungen an Cybersicherheit und Software-Updates. Hersteller müssen Roboter gegen Cyberangriffe absichern und sicherheitsrelevante Updates bereitstellen. Unterlassen sie dies und entstehen Schäden, liegt ein Produktfehler vor. Als Rechtsanwalt berate ich Hersteller zu Update-Strategien und vertrete bei Haftungsansprüchen wegen fehlender Updates. Beweiserleichterungen für Geschädigte verschärfen die Lage: Bei komplexen KI-Systemen müssen Geschädigte nur die Fehlerhaftigkeit nachweisen, nicht aber das Verschulden. Gerichte können Hersteller verpflichten, relevante Informationen offenzulegen. Die Richtlinie tritt voraussichtlich 2024 in Kraft, die Umsetzung ins deutsche Recht muss binnen zwei Jahren erfolgen.

Wichtiger Aspekt bleibt die Produktbeobachtungspflicht: Hersteller autonomer Systeme könnten verpflichtet werden, ihre Produkte nach dem Inverkehrbringen kontinuierlich zu überwachen, um potenzielle Fehler frühzeitig zu erkennen und zu beheben. Dies ist besonders wichtig bei Systemen, die durch maschinelles Lernen kontinuierlich „weiterentwickelt“ werden.

Spezialprobleme: Maschinelles Lernen und Updates

Roboter mit maschinellem Lernen verändern ihr Verhalten über die Zeit. Ein autonomer Lagerroboter optimiert seine Routen basierend auf gesammelten Daten und entwickelt Bewegungsmuster, die der Hersteller nicht explizit programmiert hat. Verursacht dieses neue Verhalten einen Schaden, stellt sich die Frage: Haftet der Hersteller für das Lernergebnis oder der Betreiber für den Trainingsprozess?

Rechtlich entscheidend ist, ob der Hersteller das Lernverhalten vorhersehen und kontrollieren konnte. Hat er sichere Lernschranken implementiert, die gefährliche Verhaltensweisen ausschließen? Hat er den Betreiber über Risiken des maschinellen Lernens informiert? Als Rechtsanwalt analysiere ich in Haftungsfällen die technische Architektur und die Herstellerdokumentation.

Software-Updates schaffen zusätzliche Haftungsrisiken. Ein Update kann neue Fehler einführen oder bestehende Sicherheitsfunktionen beeinträchtigen. Hersteller tragen Produktbeobachtungspflichten: Sie müssen Fehler nach Inverkehrbringen erkennen und beheben. Betreiber müssen sicherheitsrelevante Updates zeitnah installieren. Kommt es durch ein unterlassenes Update zu einem Schaden, stellt sich die Frage der Betreiberhaftung. Weiteres Problem ist die Interaktion zwischen verschiedenen autonomen Systemen. Wenn mehrere Systeme miteinander kommunizieren und Daten austauschen, stellt sich die Frage, wer haftet, wenn ein Fehler durch die Daten eines anderen Systems verursacht wird. Hier bedarf es klarer Regelungen, um die Verantwortlichkeiten zu klären und zu verhindern, dass die Haftung zwischen den beteiligten Parteien hin- und hergeschoben wird.

KI-Roboter: Haftung bei autonomen Entscheidungen

KI-gesteuerte Roboter treffen eigenständige Entscheidungen, die nicht deterministisch vorhersehbar sind. Ein Pflegeroboter entscheidet autonom, wann er einen Patienten mobilisiert, ein Sicherheitsroboter wählt eigenständig, welche Personen er kontrolliert. Diese Autonomie erschwert die Haftungszuordnung: Wer haftet für eine autonome Entscheidung, die zu einem Schaden führt?

Das Haftungsrecht kennt keine Haftung des Roboters selbst. Diskussionen über elektronische Rechtspersönlichkeiten haben sich nicht durchgesetzt. Stattdessen bleibt es bei der Haftung natürlicher und juristischer Personen. Als Rechtsanwalt prüfe ich, ob der Hersteller das Entscheidungsverhalten ausreichend getestet hat, ob der Betreiber die Einsatzgrenzen beachtet hat und ob vertragliche Haftungsverteilungen greifen.

Bei Interaktion mehrerer autonomer Systeme wird die Haftungsfrage noch komplexer. Wenn ein fahrerloser Transporter auf Daten eines fehlerhaften Lagerverwaltungssystems reagiert und dadurch einen Unfall verursacht, stellt sich die Frage nach der Verursachung: Liegt der Fehler beim Transporter-Hersteller oder beim Software-Anbieter des Lagerverwaltungssystems? Hier bedarf es präziser vertraglicher Regelungen zwischen den Beteiligten.

Versicherungslösungen und Risikoverteilung

Haftpflichtversicherungen für Roboter müssen Besonderheiten autonomer Systeme abbilden. Standardpolicen decken häufig keine Schäden durch KI-Entscheidungen oder Cyberangriffe ab. Betreiber benötigen spezielle Cyber-Haftpflicht- und Produkthaftpflicht-Versicherungen. Als Rechtsanwalt prüfe ich Versicherungsverträge auf Deckungslücken und vertrete bei Deckungsstreitigkeiten nach Schadensfällen.

Auch die Regulierung der Zusammenarbeit zwischen Herstellern und Zulieferern wird in Zukunft an Bedeutung gewinnen. Die klare Abgrenzung von Verantwortlichkeiten und die Einführung strengerer Vorschriften für die Sicherheit und Überwachung autonomer Systeme könnten dazu beitragen, das Vertrauen in diese Technologien zu stärken und gleichzeitig die rechtlichen Risiken zu minimieren.

Rechtsanwaltliche Vertretung bei Roboter-Haftungsfällen

Als Fachanwalt für IT-Recht vertrete ich Hersteller und Betreiber bei Haftungsstreitigkeiten mit Robotern. Speziell für präventive Beratung entwickle ich Haftungskonzepte, prüfe Verträge und berate zu Produktbeobachtungspflichten. Kontaktieren Sie mich für eine Ersteinschätzung zu Ihrem Haftungsfall.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT-Recht & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT-Recht & Strafrecht) (Alle anzeigen)