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Softwareentwicklung und Zollwert: Immaterielle Leistungen steigern Warenwert

Ein älteres, gleichwohl interessantes Urteil des Finanzgerichts München (AZ 14 K 2609/18) zeigt, wie komplex die Bewertung von Software im Rahmen der Zollabfertigung sein kann. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Entwicklungskosten für Software, die ein Importeur einem drittländischen Hersteller unentgeltlich zur Verfügung stellt, dem Zollwert der eingeführten Ware hinzugerechnet werden müssen. Die Entscheidung des Gerichts, gestützt auf eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs, klärt wichtige Grundsätze für die zollrechtliche Behandlung immaterieller Leistungen – und unterstreicht, dass auch Software einen wirtschaftlichen Wert darstellen kann, der bei der Zollwertermittlung zu berücksichtigen ist.

Software als integraler Bestandteil der Ware

Die Klägerin, ein Automobilzulieferer, führte Steuergeräte aus Drittländern in die Europäische Union ein. Diese Geräte wurden mit einer von der Klägerin entwickelten Software ausgestattet, die eine reibungslose Kommunikation der Systeme im Fahrzeug sicherstellen sollte. Die Software war für die Funktionsfähigkeit der Steuergeräte essenziell und wurde von den Herstellern im Rahmen von Funktionstests aufgespielt, um die Qualität und Gewährleistung der Geräte zu gewährleisten. Die Entwicklungskosten für die Software waren jedoch nicht in den Zollanmeldungen berücksichtigt worden.

Das Hauptzollamt vertrat die Auffassung, dass die Entwicklungskosten der Software dem Zollwert hinzuzurechnen seien, da sie einen wirtschaftlichen Wert darstellten, der nicht im Kaufpreis der Steuergeräte enthalten war. Die Klägerin argumentierte dagegen, dass die Software nicht als Ware im klassischen Sinne zu betrachten sei und daher nicht unter die Hinzurechnungstatbestände des Unionszollkodex (UZK) falle. Sie berief sich auf eine vermeintliche Regelungslücke, da das Zollrecht für immaterielle Beistellungen wie Software nicht ausreichend klar sei.

Immaterielle Güter im Zollrecht

Das Finanzgericht München musste klären, ob die Entwicklungskosten der Software nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Unionszollkodex dem Zollwert hinzugerechnet werden müssen. Diese Vorschrift sieht vor, dass bestimmte Leistungen und Gegenstände, die der Käufer dem Verkäufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur Verfügung stellt, bei der Zollwertermittlung zu berücksichtigen sind. Die zentrale Frage war, ob die Software als „Material“ im Sinne von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i UZK oder als „geistige Leistung“ nach Ziffer iv der gleichen Vorschrift zu qualifizieren ist.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in einem Vorabentscheidungsverfahren klargestellt, dass immaterielle Güter wie Software nicht grundsätzlich von der Hinzurechnung ausgeschlossen sind. Entscheidend sei, ob die Software einen integralen Bestandteil der eingeführten Ware darstellt und deren Funktionalität verbessert oder erst ermöglicht. Der EuGH betonte, dass der Zollwert den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Ware widerspiegeln muss – und dieser Wert kann auch durch immaterielle Bestandteile wie Software gesteigert werden.

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Herstellungshilfe oder Funktionsbestandteil?

Das Finanzgericht München folgte der Argumentation des EuGH und unterschied zwischen zwei Fallgruppen: Einerseits gibt es Software, die lediglich als Entwicklungshilfe dient und nicht auf die Ware aufgespielt wird. In diesem Fall scheidet eine Hinzurechnung aus, wenn die Software innerhalb der EU entwickelt wurde. Andererseits gibt es Software, die auf die Ware aufgebracht wird, um deren Funktionalität zu ermöglichen oder zu erweitern. In diesem Fall sind die Entwicklungskosten dem Zollwert hinzuzurechnen, selbst wenn die Software auch für die Herstellung der Ware benötigt wird.

Im konkreten Fall war die Software nicht nur ein Werkzeug zur Qualitätssicherung, sondern ein fester Bestandteil der Steuergeräte, der deren Einsatzfähigkeit erst gewährleistete. Die Klägerin hatte selbst vorgetragen, dass die Software notwendig war, um verschiedene technische Vorgänge im Fahrzeug zu steuern und die Verbindung mehrerer Elemente zu ermöglichen. Damit war sie ein integraler Bestandteil der Steuergeräte und erhöhte deren wirtschaftlichen Wert. Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass die Entwicklungskosten dem Zollwert hinzugerechnet werden mussten.

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Gerechtigkeit und Neutralität im Zollrecht

Das Zollrecht soll ein gerechtes, einheitliches und neutrales System schaffen, das willkürliche oder fiktionale Zollwerte ausschließt. Wenn ein Importeur Software unentgeltlich zur Verfügung stellt, die den Wert der eingeführten Ware steigert, muss dies bei der Zollwertermittlung berücksichtigt werden. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass Unternehmen durch die Auslagerung immaterieller Leistungen in die EU Zollabgaben umgehen könnten.

Unternehmen sehen hier, dass sie bei der Einfuhr von Waren, die mit selbst entwickelter Software ausgestattet sind, die Entwicklungskosten in die Zollwertberechnung einbeziehen müssen – selbst wenn die Software nicht direkt bezahlt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Software die Funktionalität der Ware verbessert oder erst ermöglicht. Die Entscheidung schafft damit Klarheit für die zollrechtliche Behandlung von Software und anderen immateriellen Leistungen.

Software als wirtschaftlicher Wertfaktor

Das Urteil des Finanzgerichts München ist ein wichtiges Signal für die zollrechtliche Bewertung immaterieller Güter. Es zeigt, dass das Zollrecht nicht an der Digitalisierung vorbeigeht, sondern immaterielle Leistungen wie Software als wirtschaftlichen Wertfaktor anerkennt. Unternehmen, die Software in ihre Produkte integrieren, sollten daher sicherstellen, dass sie die Entwicklungskosten bei der Zollwertermittlung berücksichtigen. Gleichzeitig bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung künftig mit anderen immateriellen Leistungen – etwa Patente oder Designs – umgeht, die ebenfalls den Wert einer Ware steigern können. Fest steht jedoch: Wer immaterielle Leistungen unentgeltlich zur Verfügung stellt, muss damit rechnen, dass diese den Zollwert der Ware erhöhen – und damit auch die zu zahlenden Abgaben.

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener und hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - spezialisiert auf Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist Lehrbeauftragter für IT-Compliance (FH Aachen), zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.Er beschäftigt sich intensiv im technologischen Bereich mit Fragen der Softwareentwicklung, KI und Robotik - nicht nur als Jurist, sondern eben auch selbst als Entwickler. In diesem Blog werden Inhalte vor allem rund um Robotik bzw. Roboterrecht und ergänzend zum Thema K geteiltI. Es werden Unternehmen im gesamten IT-Recht beraten und vertreten, dies vor allem strategisch und nicht juristisch nach "Schema F".