Zugriff auf Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen

In mehreren Entscheidungen zur Information über Ersatzteile und Reparatur von Personenkraftwagen konnte sich der EuGH zu relevanten Fragen äußern. Dabei spielt die Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge eine erhebliche Rolle.

Der EuGH (C-319/22) konnte nun klarstellen, dass die hier in Art. 61 Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Verpflichtung, die dort genannten Informationen in leicht zugänglicher Form in maschinenlesbarer und elektronisch verarbeitbarer Form zur Verfügung zu stellen, für alle „Reparatur- und Wartungsinformationen“ im Sinne des Art. 3 Nr. 48 der Verordnung gilt und nicht nur für Ersatzteilinformationen nach Anhang X Nr. 6.1 der Verordnung!

Der EuGH hob hervor, dass Fahrzeughersteller nicht verpflichtet sind, Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen über eine Datenbankschnittstelle zugänglich zu machen, die eine maschinengesteuerte Abfrage und das Herunterladen der Ergebnisse ermöglicht. Sie sind jedoch verpflichtet, diese Informationen unabhängigen Marktteilnehmern in Dateien zur Verfügung zu stellen, deren Format eine unmittelbare elektronische Weiterverarbeitung der in diesen Dateien enthaltenen Datensätze ermöglicht. Darüber hinaus sind die Fahrzeughersteller verpflichtet, eine Datenbank einzurichten, die es ermöglicht, nicht nur anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), sondern auch anhand der in der letztgenannten Bestimmung vorgesehenen zusätzlichen Merkmale nach allen Teilen zu suchen, mit denen das Fahrzeug vom Hersteller ausgestattet ist.

Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 4 und Anhang X Nr. 6.1 begründet für die Fahrzeughersteller zudem eine „rechtliche Verpflichtung“ i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung, die FIN der von ihnen hergestellten Fahrzeuge unabhängigen Wirtschaftsbeteiligten als „Verantwortlichen“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Verordnung zur Verfügung zu stellen.


Der EuGH (C-296/22) hat zudem klargestellt, dass Art. 61 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Anhang X der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge dahin auszulegen ist, dass sie dem entgegensteht, dass ein Fahrzeughersteller den Zugang unabhängiger Marktteilnehmer zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen sowie zu Informationen des On-Board-Diagnosesystems, einschließlich des Rechts auf Zugang zu diesen Informationen in schriftlicher Form, von anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen abhängig macht:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 9. Juni 2022, IMPERIAL TOBACCO BULGARIA, C‑55/21, EU:C:2022:459, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auch die Entstehungsgeschichte einer solchen Vorschrift kann relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C‑621/18, EU:C:2018:999, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Was die wörtliche Auslegung der fraglichen Bestimmungen angeht, so sind gemäß Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858 die Fahrzeughersteller verpflichtet, unabhängigen Wirtschaftsakteuren uneingeschränkten, standardisierten und diskriminierungsfreien Zugang zu OBD‑Informationen im Sinne von Art. 3 Nr. 49 der Verordnung, Diagnose- und anderen Geräten und Instrumenten sowie zu Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen im Sinne von Art. 3 Nr. 48 der Verordnung zu gewähren. Die Angaben sind leicht zugänglich in Form von maschinenlesbaren und elektronisch verarbeitbaren Datensätzen darzubieten.

Nach Art. 61 Abs. 4 der Verordnung sind „[d]ie Einzelheiten der technischen Anforderungen an den Zugang zu den Fahrzeug-OBD‑Informationen und Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen, insbesondere technische Angaben über die Art und Weise der Bereitstellung von Fahrzeug-OBD‑Informationen und Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen, … in Anhang X im Einzelnen festgelegt“. Nr. 2.9 dieses Anhangs schreibt vor, dass „[f]ür die Zwecke der Fahrzeug-OBD sowie der Fahrzeugdiagnose, ‑reparatur und ‑wartung … der direkte Fahrzeugdatenstrom über einen seriellen genormten Datenübertragungsanschluss … bereitzustellen“ ist. Abs. 2 dieser Bestimmung stellt außerdem klar, dass dann, wenn sich das Fahrzeug in Bewegung befindet, auf die Daten nur im Lesemodus zugegriffen werden darf.

Daraus ergibt sich zum einen, dass die Verpflichtung der Fahrzeughersteller aus Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858, einen uneingeschränkten, standardisierten und diskriminierungsfreien Zugang zu OBD‑Informationen sowie zu Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen bereitzustellen, die Verpflichtung einschließt, unabhängigen Wirtschaftsakteuren zu erlauben, diese Informationen zu verarbeiten und zu verwerten, ohne dass für sie andere als die in der Verordnung bestimmten Bedingungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2022, ADPA und Gesamtverband Autoteile-Handel, C‑390/21, EU:C:2022:837, Rn. 29). Zum anderen ergibt sich aus Anhang X Nr. 2.9 Abs. 2 der Verordnung, dass diese Wirtschaftsakteure, wenn sich das Fahrzeug nicht in Bewegung befindet, einen weiter gehenden Zugang haben müssen als den in dieser Bestimmung genannten Lesemodus.

Was die systematische Auslegung der fraglichen Bestimmungen betrifft, so werden in Anhang X Nrn. 6.2 und 6.4 der Verordnung 2018/858 zum einen die Vorgaben für den Zugang zu Sicherheitsmerkmalen des Fahrzeugs und zum anderen die Anforderungen an die Reprogrammierung der Steuerungsgeräte festgelegt. Wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, sind in diesen Nummern die Fälle bestimmt, in denen der Zugang zu OBD‑Informationen sowie zu Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen aufgrund ihrer Bedeutung für die Sicherheit an bestimmte Bedingungen geknüpft werden kann. Liegt keiner dieser Fälle vor, müssen unabhängige Wirtschaftsakteure daher ein Recht auf Zugang zu diesen Informationen haben, ohne dass für sie andere als die in der Verordnung vorgesehenen Bedingungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2022, ADPA und Gesamtverband Autoteile-Handel, C‑390/21, EU:C:2022:837, Rn. 32).

Die Auslegung in Rn. 29 des vorliegenden Urteils wird durch das in den Erwägungsgründen 50 und 52 der Verordnung 2018/858 genannte Ziel bestätigt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Fahrzeugreparatur- und Fahrzeugwartungsinformationsdienste zu ermöglichen, damit die unabhängigen Wirtschaftsakteure auf dem Markt der Fahrzeugreparatur und ‑wartung mit Vertragshändlern konkurrieren können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2022, ADPA und Gesamtverband Autoteile-Handel, C‑390/21, EU:C:2022:837, Rn. 30).

Die unabhängigen Wirtschaftsakteure müssen somit uneingeschränkten Zugang zu den Informationen erhalten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der Lieferkette auf dem Markt der Fahrzeugreparatur und ‑wartung erforderlich sind. Würde der Zugang zu den in Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858 genannten Informationen an Bedingungen geknüpft, die in der Verordnung nicht vorgesehen sind, bestünde die Gefahr, dass sich die Anzahl der unabhängigen Werkstätten, die Zugang zu diesen Informationen haben, verringert, was möglicherweise zu einem Rückgang des Wettbewerbs auf dem Markt für Fahrzeugreparatur- und Fahrzeugwartungsinformationsdienste und damit zu einem verringerten Angebot für Verbraucher führt. Könnten die Hersteller den Zugang zum direkten Fahrzeugdatenstrom im Sinne von Nr. 2.9 des Anhangs X der Verordnung nach Belieben beschränken, stünde es ihnen zudem frei, den Zugang zu diesem Datenstrom von Bedingungen abhängig zu machen, die ihn praktisch vereiteln könnten.

EUGH, C-296/22

Hinweis: Dazu siehe auch Ferner in BeckOK-StPO, §2 TTDSG, Rn. 22-26.4 (Stichwort “Car-Forensik”).

KI-Textgeneratoren als Dual-Use-Technologie?

In der Studie „Dual-use implications of AI text generation“ von Julian J. Koplin wird das Konzept von KI-Textgeneratoren als Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Dual Use) ausführlich beleuchtet.

Der Autor argumentiert, dass KI-Textgeneratoren sowohl legitime Vorteile als auch potenziell gravierende Missbrauchsmöglichkeiten bieten, wie die Automatisierung der Erzeugung überzeugender Fake News oder die Flutung von Social-Media-Plattformen mit maschinengenerierter Desinformation.

Der Artikel stellt die interessante These auf, dass KI-Textgeneratoren als eine Dual-Use-Technologie konzeptualisiert werden sollten, zieht Lehren aus früheren Debatten über Dual-Use-Forschung in den Lebenswissenschaften und ruft zu einer engeren Zusammenarbeit zwischen Ethikern und der Machine-Learning-Community auf, um die Dual-Use-Implikationen von KI-Sprachmodellen zu adressieren.

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EUGH formuliert erste Anforderungen beim behördlichen Einsatz von KI zur öffentlichen Sicherheit

Im Kontext der Richtlinie über die Verarbeitung von Fluggastdaten (PNR-RL bzw. Richtlinie (EU) 2016/681) konnte sich der EuGH erstmals zu den grundrechtlichen Voraussetzungen des Einsatzes von KI durch eine Behörde äußern.

In diesem Zusammenhang warnt der Europäische Gerichtshof (EuGH) davor, dass die Art und Weise, wie künstliche Intelligenz (KI) funktioniert, oft nicht nachvollziehbar ist. Dies kann es schwierig machen, festzustellen, warum ein KI-Programm bestimmte Ergebnisse liefert. In solchen Fällen könnte der Einsatz von KI die Möglichkeit einer Person einschränken, einen wirksamen Rechtsbehelf nach Artikel 47 der Charta einzulegen, insbesondere um geltend zu machen, dass die Ergebnisse nicht diskriminierend sind. Dies steht im Zusammenhang mit der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus gemäß der PNR-Richtlinie.

Die Behörden müssen daher sicherstellen, dass der Einsatz von KI sowohl automatisch als auch individuell überprüft wird und rechtmäßig und insbesondere nicht diskriminierend ist. Bei KI-Anwendungen, die selbst bei wenigen Fehlern erhebliche Auswirkungen auf die betroffene Person haben können, ist eine manuelle Überprüfung der Ergebnisse unerlässlich.

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KI-Verordnung: EU reguliert Einsatz künstlicher Intelligenz

KI-Verordnung (KI-VO, auch AI-Act): Die EU möchte Entwicklung und Einsatz künstlicher Intelligenz regulieren. Hierzu liegt inzwischen ein Vorschlag für eine Verordnung über ein europäisches Konzept für Künstliche Intelligenz vor, wobei aus meiner Sicht zuvorderst besonders spannend die Frage sein dürfte, was man überhaupt unter künstlicher Intelligenz verstehen möchte.

Im Übrigen ist es noch recht früh für eine umfassende Übersicht der KI-Verordnung. Wichtig ist: Es soll einen Katalog absolut verbotener Einsatz-Szenarien von KI geben, es soll eine “High-Risk”-KI geben, für die besondere Vorgaben gelten; darüber hinaus gibt es Transparenzpflichten bei eingesetzter KI.

Update zum Stand der KI-Verordnung: Am 19.10.2022 hat die (tschechische) EU-Ratspräsidentschaft einen neuen Kompromiss vorgeschlagen, Ziel ist gegen Ende des Jahres 2022 eine Einigung für ein “KI-Gesetz” zu finden. In dem 8. Vorschlag werden wesentliche Streitpunkte aufgegriffen. Am 11.5. wurde dann ein Kompromissvorschlag gefunden und beschlossen (der aber noch durch die weitere Gesetzgebung muss). Mehr dazu unten im Abschnitt “laufende Updates”.

Hinweis: Hier geht es um den Entwurf einer Verordnung zur Regulierung von KI (“KI-Verordnung”, auch “AI Act”). Dies ist nicht zu verwechseln mit dem zugleich laufenden Versuch der EU, zivilrechtliche Haftungsregelung für künstliche Intelligenz aufzustellen, dazu siehe beispielsweise den zwischenzeitlich beschlossenen Text hier.

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NIS2-Richtlinie

Es ist so weit: Die NIS2-Richtlinie wird endlich kommen. Schon Ende des Jahres 2020 hatte man erkannt, dass die bisherige NIS-Richtlinie den Anforderungen nicht mehr hinreichend gewachsen ist und es wurde – entsprechend der Mitteilung über die Gestaltung der digitalen Zukunft Europas – die Überprüfung der Richtlinie bis Ende des Jahres 2020 beschleunigt, eine Folgenabschätzung durchgeführt und ein neuer Vorschlag vorgelegt.

In diesem Beitrag (zuletzt aktualisiert im März 2023) finden Sie wesentliche Informationen rund um die NIS2-Richtlinie und deren Wirkungen auf Unternehmen.

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Verordnung über sichere Maschinenprodukte

Im Juni 2022 haben sich die EU-Mitgliedstaaten haben auf ein Mandat für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über den Vorschlag für eine Verordnung über Maschinenprodukte geeinigt: Mit diesem Vorschlag soll die Maschinenrichtlinie aus dem Jahr 2006 in eine Verordnung umgewandelt.

Die Verordnung ist bedeutsam: Der Wortlaut sorgt für ausreichende Flexibilität für aufstrebende Technologien, einschließlich künftiger Anwendungen künstlicher Intelligenz im Maschinensektor.

Update: Dazu unser Beitrag “EU-Maschinenverordnung (EU 2023/1230)”

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Künstliche Intelligenz in der Polizeiarbeit verlangt ein Umdenken

Der Einsatz künstlicher Intelligenz im Bereich der Arbeit von Ermittlern findet längst statt, mal unmittelbar als Modellprojekt, mal mittelbar, wenn Unternehmen von sich aus “intelligent” nach Inhalten suchen. Die Frage ist, welche Auswirkungen dies auf den prozessualen Umgang haben soll, mit den Ergebnissen, die solche Techniken zutage fördern.

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Cybercrime: Wie Unternehmen mit Ransomware erpresst werden

Die Polizei Aachen hat eine recht beachtliche Pressemitteilung zum Umgang mit Cybercrime für Unternehmen herausgegeben, die auch hier aufgenommen wird. Man kann nicht genug betonen, wie wichtig es ist, hier nicht zu blauäugig zu sein – Mitarbeiter sind ein erhebliches Einfallstor für Angreifer, etwa über Fake-Support-Anrufe und natürlich mit den modernen Bestell-Maschen.

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Linknews KI & Technik #1

Ich lese sehr viel zum Thema KI und Technik – in meinen “Linknews” gebe ich das aus meiner Sicht spannende in unregelmässigen Abständen weiter. Dabei nutze ich aufklappbare Listen, um es lesbarer zu halten, also einfach auf die entsprechenden Punkte klicken für die man sich interessiert – und schon sieht man Text und weiterführenden Link.

Europäisches Datennetzwerk GAIA-X

Das GAIA-X Projekt soll eine Dateninfrastruktur aufbauen, die europäische Standards und Werte einhält und Firmen oder Behörden zur Verfügung stehen. In einer Antwort zu einer kleinen Anfrage äussert sich die Bundesregierung zum aktuellen Sachstand und vorhandenen Geldmitteln. Infos dazu.

EU-Digitalstrategie: Hochrisiko-KI muss zertifiziert werden

Die EU-Kommission arbeitet an einem Weißbuch für Künstliche Intelligenz und einer Datenstrategie. Zu den Schlüsselmaßnahmen gehören:

  • Strategie für die globale Zusammenarbeit im digitalen Bereich (2021);
  • Weißbuch über ein Instrument für ausländische Subventionen (2. Quartal 2020);
  • Zentrum für digitalgestützte Entwicklung‚ das ein EU-weites Konzept zur Förderung der Werte der EU entwickeln und konsolidieren soll, um die EU-Mitgliedstaaten und die EU- Industrie, zivilgesellschaftliche Organisationen, Finanzinstitute, Experten und Technologien im Bereich der Digitalisierung zu mobilisieren;
  • Normungsstrategie‚ die die Einführung interoperabler Technologien unter Einhaltung der europäischen Vorschriften ermöglicht und den Ansatz und die Interessen Europas auf der internationalen Bühne fördert (3. Quartal 2020);

Dazu das Paper der EU als PDF und Bericht bei Heise.

Bitkom: Jedes dritte Unternehmen setzt auf Opensource

Bitkom teilt aus einer Umfrage mit, dass Opensource massive an Bedeutung gewonnen hat für Unternehmen. Als wesentliche Ergebnisse stellt Bitkom vor:

  • Drei Viertel der Unternehmen ab 100 Mitarbeitern (75 Prozent) bezeichnen sich selbst an Open Source interessiert und dem Thema gegenüber als aufgeschlossen.
  • Zwei Drittel (69 Prozent) setzen bewusst Open-Source-Software ein.
  • Nur jedes fünfte Unternehmen (21 Prozent) verfügt über eine Open-Source-Strategie.
  • Neun von zehn Unternehmen (88 Prozent) sehen Vorteile beim Einsatz von Open-Source-Software. Als wichtigster Grund gilt Kosteneinsparung (17 Prozent).
SPRACHBEGABTE MASCHINEN: Versteht der Computer uns jetzt wirklich?

Spektrum stellt vor, dass die linguistisch orientierte künstliche Intelligenz sich massiv weiterentwickelt – und aber auch vor Probleme stellt. Ein kleiner Ausblick.

Bundesregierung fördert Kultur und Künstliche Intelligenz

Die Bundesregierung investiert in den nächsten Jahren rund drei Milliarden Euro in Projekte zu Künstlicher Intelligenz. Oft geht es um große Themen wie autonomes Fahren, medizinischen Fortschritt oder kluge Logistik. Doch KI kann noch mehr: Sie komponiert Lieder, schreibt Gedichte oder malt Bilder. Kann ein Algorithmus Kunst erschaffen? Mehr dazu.

Deloitte zur Zukunft der Arbeit in der Technologie

Die Zukunft der Arbeit in der Technologie, die Arbeit, Belegschaft und Arbeitsplatz umfasst, ist im Wandel begriffen. Wie können Technologie- und Unternehmensführer Strategien entwickeln, gestalten und zusammenarbeiten, um auf diesem Weg erfolgreich zu sein? Deloitte stellt eine recht umfangreiche Analyse zur Verfügung, die lesenswert ist (auf Englisch).

Zukunft des autonomen Fahrens

Vom selbstfahrenden bis zum fliegenden Auto, so soll die Zukunft des Verkehrs aussehen: Wichtige Punkte dabei sind

  • Gegenwärtig hat die Öffentlichkeit kein Vertrauen in das Konzept der autonomen Fahrzeuge.
  • Eine Umfrage besagt, dass bis 2034 autonome Fahrzeuge nur 10% aller ge- und verkauften Fahrzeuge ausmachen werden.
  • 42% der US-Bürger sagen, dass sie niemals in einem vollautomatischen Fahrzeug fahren werden.
  • Folglich werden autonome Fahrzeuge in den ersten Jahren nach der Einführung im Vergleich zu nicht autonomen Fahrzeugen sehr teuer sein. Dies kann eine breite Einführung behindern, wie es derzeit bei Elektrofahrzeugen der Fall ist.
8 aussagekräftige Beispiele für “gute” KI

Forbes hat 8 überzeugende Beispiele für künstliche Intelligenz gesucht, wie sie für einige der schwierigsten Herausforderungen der heutigen Gesellschaft eingesetzt wird. Mehr dazu.

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Wohin geht die Reise mit Quantencomputern

Anhand von drei Beispielen zeigt Technology Review die praktische Relevanz von Quantencomputern.

Deep Learning KI sagt Hitzewellen, Kälteperioden genau voraus

Mit Hilfe einer fortgeschrittenen Form von tiefem Lernen schufen die Forscher ein Computersystem, das lernte, wie man extreme Wetterereignisse wie Hitzewellen bis zu fünf Tage im Voraus mit minimalen Informationen über die aktuellen Wetterbedingungen genau vorhersagen kann. Ironischerweise verwendet das selbstlernende “Kapsel-Neuronalnetz” eine Methode, die an die “analoge” Wettervorhersage erinnert, die in den 1950er Jahren durch Computer veraltet war. Mehr dazu.

Rennen um die Batterie der Zukunft

Spiegel Wissenschaft gibt nochmals einen Überblick über das Thema Batterieforschung, das in letzter Zeit etwas leiser geworden ist.

Technologiekonzerne übernehmen das Wertesystem

Interview mit einem Ex-Berater von Facebook gibt einen Einblick in die wichtigen Themen der zukünftigen öffentlichen Diskussion. Darf man wesentliche digitale Räume Technologiekonzernen überlassen?

Künstliche Intelligenz wartet Werkzeugmaschinen

KIT zu Industrie 4.0: Forscherinnen und Forscher des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) haben ein System zur vollautomatischen Überwachung von Kugelgewindetrieben in Werkzeugmaschinen entwickelt. Mehr dazu.

Europäisches Patentamt: KI ist kein Erfinder

Das Europäisches Patentamt (“EPA”) hat im Dezember 2019 zwei europäische Patentanmeldungen zurückgewiesen, in denen eine Maschine als Erfinder benannt wurde. In beiden Patentanmeldungen wird als Erfinder die Bezeichnung einer KI angegeben, die sodann als “eine Art konnektionistische künstliche Intelligenz” beschrieben wird.

Die Anmelderin der Patente erklärte, dass sie das Recht auf das europäische Patent vom Erfinder als dessen Rechtsnachfolgerin erworben hat. Nach Anhörung des Vorbringens der Klägerin in einer nicht öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. November wies das EPA beide Patentanmeldungen mit der Begründung zurück, dass sie nicht die Anforderung des Europäischen Patentübereinkommens (“EPÜ”) erfüllen, wonach ein in der Anmeldung benannter Erfinder ein Mensch und keine Maschine sein muss.

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