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Urheberrechts-Richtlinie: Reform des Urheberrechts 2019 – Materialsammlung zur Urheberrechtsreform

Urheberrechtsreform 2019 – Mitte Februar 2019 wurde bekannt, dass Unterhändler auf EU-Ebene sich einigen konnten hinsichtlich der Umsetzung einer „moderneren Urheberrechtsrichtlinie“. Ende März 2019 soll darüber abgestimmt werden, in der zur Abstimmung gestellten Fassung wurden die Artikel neu sortiert, so dass bisherige Artikel (auch wie ich sie hier verwende) auf die neue Fassung noch nicht angepasst sind. Insbesondere wurde aus Artikel 12 der Artikel 16 und aus Artikel 13 der Artikel 17.

Dieses Vorhaben wird vor allem kritisiert im Hinblick auf die wohl nebenliegende Möglichkeit der zukünftigen Notwendigkeit von „Upload-Filtern“. Ich selber möchte hier für spätere Artikel von mir den aktuellen Sachstand zum Voranschreiten der Urheberrechtsreform 2019 zusammenfassen und sehe von längeren Ausführungen an dieser Stelle ab.

Kurze Kritik von mir an der Urheberrechtsreform 2019

Insgesamt sehe ich es sehr kritisch; Beginnend mit den „Upload-Filtern“: insbesondere, wenn ich lese, dass man versucht, den „schwarzen Peter“ für Upload-Filter nun den Plattformen zuzuschreiben, wenn man etwa in der FAQ am Ende u.a. liest:

Die Richtlinie legt jedoch nicht fest, welche Instrumente (…) erforderlich sein können, um zu verhindern, dass unvergütete Inhalte auf einer Website erscheinen. Es besteht daher keine ausdrückliche Pflicht für die Einrichtung von „Upload-Filtern”. Wenn große Plattformen jedoch keine innovativen Lösungen entwickeln, können sie sich für Filter entscheiden. Solche Filter werden in der Tat bereits von den großen Unternehmen eingesetzt. Der Vorwurf, dass diese manchmal legitime Inhalte herausfiltern, kann berechtigt sein. Diese Kritik sollte sich jedoch an die Plattformen richten, die die Filter entwerfen und einsetzen, nicht an den Gesetzgeber, der ein allgemeines Ziel festlegt (…)

PM des EU Parlaments mit einer FAQ; hier am Ende zu finden

Das ist der springende Punkt: Es gibt keine Technik und man sagt nun mit dem Modewort „innovativer Technik“, der Plattformbetreiber habe sich halt selber darum zu kümmern und es ist sein Problem. Der Gesetzgeber kann eben nur verbieten. Das ist ein Ansatz – aber eben einer der sehr rückwärtsgewandt ist in einer Zeit, in der Nationen und Kulturräume längst begonnen haben, darum zu ringen, wer beim Fortschritt vorne liegt. Um es provokant zu formulieren: Das Urheberrecht könnte sich für den europäischen Kulturraum wissenstechnisch zu der Bremse entwickeln, die früher einmal die mittelalterliche Kirche darstellte – wenn es das nicht schon längst ist. Auffällig dabei ist, wie viel Energie der Gesetzgeber in den Schutz von Urheberrechten einerseits investiert, dafür aber bei der freien Zugänglichkeit von Wissen und Informationen zwar auch tätig ist, aber mit auffallend weniger Vehemenz.

Aber auch weiter gibt es erhebliche Ansatzpunkte für Kritik, etwa wenn wieder die Verwertungsgesellschaften in Richtung der Verlage ausschütten sollen (Artikel12), wenn Fotografen von Fotoveranstaltungen keine eigenen Rechte an Ihren Fotografien haben sollen (Artikel 12a) oder wenn die Zeitungsverlage stärkere Anteile auf dem Rücken der Autoren erhalten sollen (Artikel 11). All dies formuliere ich später konkret aus, wenn eine brauchbare deutsche Fassung vorliegt.

Materialien zur Urheberrechtsreform 2019

Ich möchte an dieser Stelle die Pressemitteilungen der EU-Ebene erst einmal nur sammeln und verlinke zudem auf Berichte bei Heise-Online:

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Mining-Anlage hochgenommen: Entziehung elektrischer Energie zum Generieren von Bitcoins

Entziehung elektrischer Energie zum Generieren von Bitcoins: In einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Zwickau liest man, dass ein Einsatz gegen eine Mininganlage zum Schürfen von Kryptowährungen gelaufen ist, die mit Strom versorgt wurde, den man „angezapft“ hatte. Die Daten zu dem Einsatz lassen sich durchaus lesen:

  • Durch Manipulation der Stromanlage soll dem Energieversorger ein Schaden von mehr als 220.000 Euro entstanden sein.
  • In der Anlage waren insgesamt 80 Grafikkarten verbaut. Die Anlage verbrauchte ungefähr soviel Energie wie 30 normale Haushalte.
  • Laut Heise-Online sollen in 2017 und 2018 jährlich 390.500 kWh entnommen worden sein

Der Fall ist dabei gerade im Hinblick auf die Konsequenzen durchaus einige Worte wert, da hier mitunter der finanzielle Ruin stehen kann.

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Notveräußerung von Bitcoins im Jahr 2018

Bei der Zentralstelle Cybercrime Bayern habe ich eine Pressemitteilung zur Notveräußerung von Bitcoins gefunden. Die Mitteilung ist hinsichtlich des Vorgehens interessant, daher übernehme ich sie im Folgenden.

Rechtlich ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Notveräußerung im Sinne des §111p StPO immer in Betracht kommt, wenn beschlagnahmte Gegenstände einen erheblichen Wertverlust erleiden könnten. Ich kenne dies etwa aus BTM-Verfahren, wo zum Schmuggel genutzte KFZ auf diesem Wege noch vor der Hauptverhandlung veräußert wurden. Im vorliegenden Fall dürfte sich die Notveräußerung als gute Wahl dargestellt haben, wenn man sich vor Augen hält, wie sich der allgemeine Bitcoin-Kurs seit der Veräußerung Anfang 2018 entwickelt hat.

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Bitcoins sind keine Rechnungseinheit im Sinne des KWG

Das Kammergericht ((4) 161 Ss 28/18 (35/18)) hat klargestellt, dass Bitcoins keine Rechnungseinheit im Sinne des KWG sind:

Unter Bitcoins versteht man ein im Rechenwege durch eine Computerleistung erzeugtes verschlüsseltes elektronisches Zahlensystem (vgl. Beck NJW 2015, 580, 581; Richter/Augel FR 2017, 937, 938 f.), das in einem für jeden zugänglichem Netzwerk verwaltet und gespeichert wird und das auf jedermann, der ebenfalls über ein internetfähiges Computersystem verfügt, übertragen werden kann (vgl. Sprengnether/Wächter RdF 2014, 114, 115; Seitz K&R 2017, 763; Grzywotz/Köhler/Rückert StV 2016, 753, 754). Der Bitcoin wird weder von einer Zentralbank noch einer öffentlichen Behörde ausgegeben (vgl. Müller ZfIR 2017, 600, 602; Omlor JZ 2017, 754, 755), noch existiert im Netzwerk ein allgemein gültiger Emittent dieses als Ersatzwährung genutzten Zahlensystems. Es gibt keine übergeordnete und bestimmbare (juristische) Person, die regulierend auf die Verteilung der Bitcoins Einfluss nehmen kann (vgl. Beck aaO, S. 584), vielmehr überwachen alle Teilnehmer die Richtigkeit der Übertragung der Bitcoins innerhalb des Netzwerks. Der Bitcoin hat keinen eigenen darstellbaren oder vergleichbaren Wert. Es handelt sich um keine Währung und kein Geldzahlungsmittel im klassischen Sinne, das in einem Währungsraum kraft Gesetzes von jedermann zur rechtswirksamen Erfüllung geschuldeter Leistungen akzeptiert wird (vgl. Omlor aaO, S. 760; Beck aaO, S. 581; Kaulartz CR 2016, 474, 477; Ekkenga CR 2017, 762, 765). (Soweit der EUGH in seinem Hedqvist-Urteil vom 22. Oktober 2015 – C-264/14 – den Bitcoin als „Währung“ bezeichnete, geschah dies in Abgrenzung zu dem Begriff „Gegenstand“ zur Frage der Begründung von Umsatzsteuerpflichten). Der Bitcoin ist jedoch unter bestimmten Wirtschaftsteilnehmern ein akzeptiertes Zahlungsmittel (vgl. Ehrke-Rabel/Pfeiffer SWK 10/2017, S. 532, 537; Scholz-Fröhling BKR 2017, 133, 135; Beck aaO, S. 580). Sein Wert hängt entscheidend von dem ihm durch die Nutzer des Netzwerkes zum Zeitpunkt der Wertbeurteilung zugewiesenen Wert ab (vgl. Heine NStZ 2016, 441, 442), er unterliegt daher stärksten, nicht vorhersehbaren oder kalkulierbaren Schwankungen (vgl. Engelhardt/Klein MMR 2014, 355; Richter/Augel aaO, S. 937 f.; Casper/Terlau, ZAG, § 1a Rn. 50).

Damit fehlt es dem Bitcoin an einer allgemeinen Anerkennung und der entsprechenden vorhersehbaren Wertbeständigkeit, die ermöglicht, ihn zur allgemeinen Vergleichbarkeit verschiedener Waren oder Dienstleistungen heranzuziehen (…). Er erfüllt daher eine wesentliche begriffliche Voraussetzung von Rechnungseinheiten, wie sie in der vom Gesetzgeber vorgenommenen Gleichstellung mit Devisen und der beispielhaft herangezogenen ECU zum Ausdruck kommt, nicht. Soweit die BaFin die Ansicht vertritt, es handele sich bei Bitcoins um eine Komplementärwährung, die unter den Begriff Rechnungseinheit zu fassen ist (…) verkennt sie, dass es nicht Aufgabe der Bundesbehörden ist, rechtsgestaltend (insbesondere) in Strafgesetze einzugreifen.

Cloud-Computing und IT-Vertragsrecht: Dürfen Anbieter Daten der Kunden bei Zahlungsverzug löschen?

Während noch im Jahr 2010 der Begriff „Cloud-Computing“ ein Hype war, ist heute (wohl?) festzustellen, dass „die Cloud“ schlicht Alltag ist. Bei rechtlichen Fragen rund um „die Cloud“ konzentriert man sich immer wieder gerne vor allem auf urheberrechtliche oder datenschutzrechtliche Fragen. Dabei gibt es sehr viel drängendere Themen – sowohl für Anbieter als auch Kunden.

Eines davon: Das Löschen von Daten wenn es Streit zwischen Kunde und Anbieter gibt.
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Muss man Gewinne aus Bitcoin-Verkäufen versteuern?

Bitcoin_euroBitcoins sind aktuell auf einem Höhenflug: Während man noch vor einiger Zeit für teilweise 5 US$ Bitcoins erwerben konnte, sind diese nun zeitweise bei über 200 US$, je nach Handelsplattform. Auch insgesamt laden Bitcoins ein, „mitzuspielen“ – jeder Anleger kann hier kurzerhand Geld investieren, abwarten und wenn es sich lohnt wieder verkaufen. Dieses auf und ab lädt zur Spekulation ein und wirft schnell die Frage auf: Muss man die Gewinne versteuern?

Ich vertrete weiterhin den Standpunkt, dass es sich bei Bitcoins nicht um Geld im rechtlichen Sinne, sondern schlicht um Waren handelt (im Detail dazu hier). Vor diesem Hintergrund erkenne ich unter Umständen für Einnahmen eine Steuerpflicht auch für Privatpersonen: Voraussetzung ist aber, dass zwischen An- und Verkauf weniger als 1 Jahr liegt. Hintergrund ist, dass es sich bei Bitcoins nach aktueller Einschätzung wohl um „sonstige Wirtschaftsgüter“ i.S.d. §23 I Nr.2 EStG handeln wird. Einnahmen aus Veräußerung sind als sonstiges Einkommen zu versteuern (§22 Nr.2 EStG), wenn „der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt“. Von dieser Regelung sind aber „Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs“. Hier mag man überlegen, ob man Bitcoins unter derartige Gegenstände fassen möchte. Ich bin da kritisch, da es sich gerade nicht um tägliche Gebrauchsgegenstände handelt. Ich denke, die Wertung kann sich ändern, wenn die Bitcoins in breiter Masse als Zahlungsmittel akzeptiert sind – dann wird nämlich der Erwerb zu Zahlzwecken im Vordergrund stehen wenn jemand Bitcoins kauft. Aktuell kann man vertretbar noch erklären, dass durchaus Spekulationsinteresse eine vorwiegende Rolle spielen kann. Die breite Akzeptanz der Bitcoins wird insofern vielleicht steuerrechtlich relevant werden.

Man muss also vorsichtig sein – sollte man von dem aktuellen Boom tatsächlich durch Spekulationen profitieren, wird man prüfen müssen, ob eine Steuerpflicht vorliegt. Aktuell bejahe ich dies.

Zum Thema:

(Quelle des Bildes: Promotional Graphics by Bitcoin)

New legislative framework

Das 2008 verabschiedete „New legislative framework“ zielt darauf ab, den Binnenmarkt für Waren zu verbessern und die Bedingungen für das Inverkehrbringen einer breiten Palette von Produkten auf dem EU-Markt zu stärken.

Es handelt sich um ein Paket von Maßnahmen, die darauf abzielen, die Marktüberwachung zu verbessern und die Qualität der Konformitätsbewertungen zu steigern. Außerdem wurde die Verwendung der CE-Kennzeichnung weiter differenziert und ein Instrumentarium von Maßnahmen für die Produktgesetzgebung geschaffen.

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Aktuelle Gesetzgebung: Geldwäschegesetz und Cookie-Richtlinie

Weiterhin wird eifrig an neuen Gestzen bzw. Reformen gearbeitet, die auch Einfluss auf das IT-Recht und den Alltag vieler Anbieter und Dienstleister haben werden. Aktuell sollte man zwei Vorhaben im Auge haben: Die Überarbeitung des Geldwäschegesetzes sowie die versteckte Aufnahme der Umsetzung der Cookie-Richtlinie.

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